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§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „FC Bayern Fanclub Zenngrund e.V.“ nach Eintragung in des Vereinsregister. Er hat seinen Sitz in Wilhermsdorf.
§2 Sinn und Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszeck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Aktivitäten und Leistungen verwirklicht.
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sachen des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§51 - §68 AO)
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zecke verwendet werden.
§3 weitere Zwecke
Der Verein hält unter anderem regelmäßige Versammlungen und Ausschusssitzungen ab, zum Zwecke.
der Abhaltung von Veranstaltungen.
von Fahrten zu Fußballspielen.
Der Verein veranlasst
die Beschaffung von Schriften und Anschauungsmaterial
Veröffentlichung in der Presse
Fahrten und Ausflüge
Der Verein pflegt die Geselligkeit.
§4 Vereins und Geschäftsjahr
Vereins und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
Die Höhe des Vereinsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgelegt.
Der Vereinsbeitrag ist eine Bringschuld und ist Jährlich im Voraus zu bezahlen.
§6 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Zum Ehrenmitglieder können Personen, die sich um den Verein und dessen Interessen besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Haupversammlung.
Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werde. Mit einer schriftlichen Beitrittserklärung ist die Verpflichtung verbunden, bei Aufnahme in den Verein die Satzungsbestimmungen vorbehaltlos anzuerkennen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme beschließt die Vorstandschaft.
Sie ist in der nächstfolgenden Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, besteht keine Pflicht zu Bekanntgabe der Gründe.
§7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht,
an allen Versammlungen, Gemeinschaftsveranstaltungen usw. teilzunehmen,
das Stimmrecht bei allen Abstimmungen, Beschlüssen und Wahlen auszuüben.
Die Persönliche Anwesenheit ist erforderlich.
Stimmübertragung oder Briefwahl ist nicht zugelassen.
Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt
Tod
Ausschluss
Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung an die Vorstandschaft erfolgen. Sie muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des letzten Kalenderjahres eingegangen sein, sonst verlängert sich die Mitgliedschaft um das darauffolgende Jahr.
Mitglieder, die mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate im Rückstand sind und trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung Ihrer Beitragspflicht ohne Angebe von Gründen nicht nachkommen, verlieren nach Ablauf der gesetzlichen Frist die Mitgliedschaft.
Bei Tod eines Mitgliedes kann der überlebende Ehegatte die Mitgliedschaft ohne besonderen Antrag fortsetzen.
§9 Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
bei Vereinsschädigendem Verhalten,
bei fortlaufenden Verstößen gegen die Anordnungen der Vorstandschaft,
bei strafbaren, ehrenrührigen Verhalten in der Öffentlichkeit (z.B. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte).
Der Antrag auf Ausschluss kann von der Vorstandschaft, aber auch von einem Mitglied gestellt werden. Dem auszuschließendem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Zeitraum 2 Wochen).
Nach Prüfung des Antrags, bzw. der Stellungnahme, beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit von den anwesenden Mitgliedern den Ausschluss.
Der Beschluss ist mit entsprechender Begründung den Betreffenden schriftlich mitzuteilen. Eine Anfechtung des Beschlusses ist nicht zulässig.
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Vorstandschaft
der Vereinsausschuss
die Hauptversammlung
§11 Vorstandschaft und Vereinsausschuss
Die Vorstandschaft setzt sich aus dem
1.Vorstand
2.Vorstand
Schriftführer
Kassier
zusammen.
den Vereinsausschuss bilden
die Vorstandschaft
3 Beisitzer
Die Vorstandschaft wird durch die Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Beisitzer im Vereinsausschuss werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wahl des Vorsandes erfolgt in gesonderten Wahlgängen durch schriftliche Abstimmung und einfacher Stimmemehrheit der anwesenden Mitglieder. Sind mehr als 2 Bewerber vorhanden, ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Wird diese Mehrheit von keinem der Bewerber im ersten Wahlgang erreicht, so findet ein Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, statt. Gewählt ist, wer im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Bei nur einem Kandidaten ist auch die Handwahl zulässig. Wenn kein Vorstand gewählt werden kann, wird kommissarisch vom gewählten Ausschuss ein Vorsitzender gewählt, der die nächste Zeit, 4 – 6 Wochen, bis zur außerordentlichen Sitzung den Vorsitz übernimmt.
Kassier, Schriftführer und Beisitzer können durch Abstimmung per Handzeichen gewählt werden, wenn die Hauptversammlung die beschließt, und kein Antrag auf geheime Abstimmung von einem Mitglied gestellt wird. Bei geheimer Wahl gelten die Bestimmung des Abs. 4.
Für die Durchführung der Wahl wird von der Hauptversammlung ein Wahlausschuss bestimmt, der aus 3 Mitgliedern besteht, wovon einer den Vorsitz übernimmt. Über den Wahlablauf ist ein Protokoll zu führen.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtszeit vorzeitig aus, so ist durch die nächste Mitgliederversammlung bis zu Ablauf der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
Der Wahlausschuss setzt sich aus neutralen Personen zusammen, die nicht zu Kandidatur anstehen.
§12 Aufgaben Vorstand und Vereisausschuss
Der Vorstand allein, der Schriftführer uns Kassier zusammen, vertreten den Verein im Sinn des § 26 BGB. Sie haben die Geschäftsführung uns leiten den Verein.
Die Kassengeschäfte werde vom Kassier in Übereinstimmung mit der Vorstandschaft vorgenommen. Zahlungsanweisungen müssen vom Vorstand oder dem Kassier unterzeichnet sein (Vereinsintern).
Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss halten in der Regel einmal monatlich eine Sitzung ab. Die Einladung erfolgt durch das örtliche Mitteilungsblatt.
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Vereinsintern).
Beschlüsse sind in einem Sitzungsprotokoll, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten.
§13 Hauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet innerhalb des ersten Kalendervierteljahres statt.
Die Einladung zu Jahreshauptversammlung erfolgt unter Angebe der Tagesordnungspunkte durch schriftliche Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder. Zwischen dem Tag der Benachrichtigung der Mitglieder und der Hauptversammlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.
In der Hauptversammlung kann nur über Tagesordnungspunkte beschlossen werden. Die Punkte müssen mit der Satzung in Zusammenhang stehen.
Anträge, die in der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen mindestens ein Woche vorher bei der Vorstandschaft schriftlich oder mündlich eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge können während der Versammlung nur eingebracht werde, wenn die unter die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, und wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, sowie nicht hierfür andere Bestimmungen der Satzung maßgebend sind. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichen ist.
§14 Aufgaben der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist zuständig für die Entgegennahme
des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts
des Kassenberichts
des Berichts der Rechnungsprüfer
des Berichts des Schriftführers über die letzte Hauptversammlung
die Entlastung des Vorstandschaft
die Beschlussfassung über die
Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder
Wahl der Rechnungsprüfer
Festsetzung der Beiträge
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Änderung der Satzung
Geschäftsordnung
Auflösung des Vereins gem. §15 der Satzung
sonstigen Anträge, für welche die Vorstandschaft oder der Vereinsausschuss nicht zuständig sind.
§15Auflösung des Vereins
Ein Beschluss der Hauptversammlung zu Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mehr als ¾ der gesamten Mitglieder die Auflösung beschließen, und zwar in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung.
Bein Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde mit der Auflage, dieses Vermögen an gemeinnützige Vereinigungen zur unmittelbaren und gemeinnützigen Verwendung weiterzuleiten.
Diese Satzung wurde am 26.02.2008 erstellt.